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Weideunfall – wer haftet und wie ist die aktuelle Rechtsprechung hierzu?

Ob Jungpferdeaufzucht, Rentner- oder Gemeinschaftskoppel - Weidehaltung in der Gruppe ist artgerecht. Sie kommt den natürlichen Ansprüchen unserer Vierbeiner am nächsten und fördert das Sozialverhalten - was will man mehr? Aber: Wer haftet, wenn es zu einer Weideverletzung kommt, ein Pferd wird von einem anderen Pferd geschlagen und bricht sich dabei beispielsweise den Ellbogen?


Jens Schütz erläutert hierzu: Die Kosten für tierärztliche Behandlung, OP, Rehabilitation belaufen sich schnell auf eine fünfstellige Summe. Abgesichert ist, wer eine Haftpflichtversicherung für sein Pferd abgeschlossen hat. Sollten Haftpflichtansprüche an den Pferdehalter des verursachenden Pferdes gestellt werden, übernimmt die Versicherung die Auseinandersetzung mit dem geschädigten Pferdehalter.


Erst einmal ist festzuhalten, dass der in Anspruch genommene Pferdehalter für diesen Schaden über seine Pferde-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz hat. Versicherungsschutz bedeutet, dass berechtigte Ansprüche seitens der Versicherung beglichen werden und unberechtigte Ansprüche seitens der Versicherung abgelehnt werden – auf Kosten der Versicherungsgesellschaft.

Jens Schütz erklärt weiter, dass es i.d.R bei einem Weideunfall jedoch keine Zeugen gibt. Wie wird nun ein solcher Fall abgewickelt?


Früher wurde bei einer vermuteten Schadensverursachung durch ein auf der Weide stehenden Pferdes oft eine 50%ige Regulierung vorgenommen.


Nach einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24.04.2018, VI ZR 25/17) sieht das Gericht bei nur einer vermuteten Schadensverursachung keine Haftung mehr und somit keine Regulierungspflicht seitens der Haftpflichtversicherung vor. Dem Geschädigten obliegt lt. dem BGH die Nachweispflicht darüber, dass sich in dem Verhalten aller in Frage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.


Es reicht dabei nicht aus, dass möglicherweise eines der anderen sich auf der Weide befindlichen Pferde den Schaden/die Verletzung verursacht haben könnte.

Der BGH führt weiterhin aus, dass eine Haftung des angeschuldigten Verursachers bereits an den Grundsätzen des "Handelns auf eigene Gefahr" scheitere. Denn wer aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden unterbringe und dabei auf eine dauerhafte Beaufsichtigung verzichte, nehme auch das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung und -zurechnung nicht nachweisen zu können.


Um sich hier als Pferdehalter zumindest vor hohen Operationskosten zu schützen, empfiehlt Jens Schütz unbedingt den Abschluss einer geeigneten Pferde-OP-Versicherung.





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